Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4KW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 KW oder bei E-Motoren bis max. 4KW Nenndauerleistung.
(FeV, § 6 – Anpassung Verordnung EU 168/2013 vom 07.Juli 2017) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 Km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 KW oder bei E-Motoren bis max. 4KW Nenndauerleistung und einer Leermasse von max. 350 Kg (ohne Masse der Batterie bei E-Fahrzeugen).
Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76 (FeV):
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmte Höchst-geschwindigkeit von mehr als 45 Km/h und nicht mehr als 50 Km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr genommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.